Zur Orientierung: Frühneuzeitliche Testamente in der Forschung

Sebastian Schlinkheider

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Vor einer Analyse der einzelnen Testamente Wallrafs ist es sinnvoll, auf die allgemeinen formalen Merkmale von Testamenten in Wallrafs Zeit zu schauen. Die Geschichtswissenschaft hat früh erkannt, dass „die Testamente ein reichhaltiges Material für die Sozial-, Wirtschafts-, Rechts-, Kultur-, Geistes- und Kirchengeschichte darstellen“.[1] Längst stehen dabei nicht mehr nur die Testamente fürstlicher Familien, mit denen etwa die dynastische Kontinuität sichergestellt[2] werden sollte, oder die „politischen Testamente“ im Vordergrund, die herrschaftliche Entscheidungen rechtfertigen sollten und Empfehlungen für die Nachfolger aussprachen.[3] 2005 konstatiert ein Tagungsbericht im „Umgang mit dieser Gattung“ gar „eine neue Konjunktur“ und bilanziert die Fragestellungen, für die Testamente als Quellen herangezogen werden können: „Neben traditionellen, rechtsgeschichtlichen Analysen der Funktionsweise und Geltung von Testamenten stehen Fragestellungen unterschiedlichster wissenschaftlicher Richtungen zum Inhalt der Testamente. Die vererbten Gegenstände werden als Quelle für die materielle Kultur der Zeit untersucht, der Kreis der erbenden Personen vermittelt Einsichten über soziale Netzwerke. Auch unter dem Gender- und Gruppenaspekt werden Testamente befragt, während der längsschnittartige, serielle Ansatz der Annales-Schule stärker den kulturellen Wandel in den Blick nimmt. Nicht zuletzt der Vorgang des Sterbens und die damit verbundenen Rituale, der kulturspezifische Umgang mit der anthropologischen Konstante Tod, lässt sich auf der Basis dieser Quellengruppe erhellen.“[4]

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Alle diese Fragestellungen lassen sich sicher auch gegenüber Wallrafs Testamenten formulieren und werden – mit unterschiedlichen Schwerpunkten – in der vorliegenden Publikation eine Rolle spielen. Forschungsbeiträge jedoch, die Testamente allgemein in der Lebenszeit Wallrafs, also im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert, thematisieren und überdies idealerweise auf den Raum der Stadt Köln zugeschnitten wären, lassen sich kaum ausmachen. Einige verallgemeinerte Aussagen zu Testamenten der (Frühen) Neuzeit lassen sich allerdings dem einschlägigen Überblicksartikel aus der Enzyklopädie der Neuzeit entnehmen, auch wenn spezifische zeitliche und lokale Besonderheiten dabei unberücksichtigt bleiben müssen. Gerade für mittelalterliche Testamente lässt sich eine Vielzahl von Studien zu einzelnen Städten ausmachen.[5] Für Köln kann dabei einerseits Günter Aders‘ Arbeit genannt werden, die allerdings vor allem rechtshistorische Fragestellungen berücksichtigt und aufgrund ihres Alters mit einer gewissen Umsicht behandelt werden muss.[6] Auch Brigitte Klosterbergs Studie[7] behandelt „Kölner Testamente von Laien und Klerikern im Spätmittelalter“. Auf dieser Grundlage werden im Folgenden einige Merkmale von Testamenten herausgestellt, was natürlich unter dem Vorbehalt geschehen muss, dass diese nicht zwangsläufig unkritisch auf das Köln der ausgehenden Frühen Neuzeit übertragen werden können. Dennoch kann eine solche Annäherung hilfreich sein, um die Analysebefunde zu Wallrafs Testamenten besser einzuordnen.

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Zunächst lässt sich davon sprechen, dass Testamente allgemein „auch bei nur mäßigem Vermögen zur Selbstverständlichkeit eigener Rechtsgestaltung“ gerechnet werden können: „Testaments-Recht zählte in der Frühen Neuzeit zu den am häufigsten behandelten Materien des Privatrechts, worin sich seine große Bedeutung im Rechtsleben widerspiegelt.“[8] Der römischen Rechtstradition folgend stellte ein Testament ein Schriftstück dar, mit dem „eine Person (Testator, Erblasser) anderen Personen oder Institutionen ihr Vermögen oder Anteile (Quoten) davon im Falle ihres Todes (Erbfall) zuwendet.“[9] Charakteristisch waren dabei die Einseitigkeit[10] (es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, bei dem nicht zwei Parteien beteiligt sind – anders als im Falle eines (Erb‑)Vertrags) sowie eine gewisse Vorläufigkeit: So konnte der Testator seinen letzten Willen „jederzeit widerrufen oder abändern“.[11] Deshalb hatte im Falle mehrerer überlieferter Willenserklärungen immer die jüngste Vorrang vor älteren Fassungen – so wurde es ja auch in Wallrafs Fall gehandhabt: Sein Testament von 1818 ersetzte die beiden vorangegangenen Verfügungen.

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Ein Testament im klassischen Verständnis des römischen Rechts erforderte im Prinzip eine einfache Benennung eines Erben (lat. heres / haeres), der kraft des Testaments als faktischer Nachfolger der verstorbenen Person zu behandeln war – da der Erbe damit alle Vermögenswerte, inklusive aller Schulden, des Erblassers übernahm, war es nicht nötig, das Vermögen einzeln aufzulisten oder ausdrücklich zu verteilen.[12] Wurde über einzelne Gegenstände verfügt, so lag nach römischem Recht ein Vermächtnis vor – der Bedachte war in diesem Fall ein Vermächtnisnehmer (lat. legatarius) und kein Erbe; die Verfügung bezog sich nur auf die konkreten Gegenstände, ohne den Bedachten zum rechtlichen Nachfolger des Testators zu machen. Die Rechtspraxis des Mittelalters handhabte die Zuwendungen nach dem Tod demgegenüber anders: Hier wurde es üblich, statt einer Benennung allgemeiner Erben den Nachlass einer Person im Testament in der Form von Inventaren aufzulisten[13]: „Das deutsche Testament sah von der Einsetzung eines Erben vollständig ab und beschränkte sich auf die Verfügung über einzelne Gegenstände des Nachlasses.“[14] Obwohl der Begriff eines „Erben“ hier also häufig fehlte – und statt des „Testaments“ oft etwa von „Geschäft“ die Rede war[15] – war bei diesen Einzelverfügungen der „testamentarisch Bedachte […] gleichwohl kein Vermächtnisnehmer im Sinne des römischen legatarius, weil er die gleiche Stellung wie der gesetzliche Erbe hat; beide sind Rechtsnachfolger in die einzelnen Bestandteile des Nachlasses.“[16]

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Mit Aders kann man resümieren: „Das deutsche Testament des Mittelalters ist also eine Zusammenstellung einseitiger frei widerruflicher Verfügungen von Todes wegen, die […] Dispositionen des Erblassers über Nachlaßgegenstände enthalten, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen werden sollen sollen [sic].“[17] Wie hier ersichtlich wird, existierten für das Erbrecht seit dem 16. Jahrhundert auch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die grundsätzliche Testierfreiheit des Erblassers mit bestimmten Regeln einschränkten.[18] In komplizierten Erbfällen mussten daher sowohl die testamentarischen Bestimmungen als auch der gesetzliche Rahmen beachtet werden.[19] In der Frühen Neuzeit wurde die Unterscheidung zwischen Testament und Vermächtnis stärker akzentuiert; so wurde in den Verfügungen die ausdrückliche Benennung von Erben nötig, um sie als Testamente gültig zu machen. Da trotzdem weiterhin einzelne Gegenstände übertragen wurden, lassen sich diese auch als „Verteilungstestamente“ bezeichnen.[20]

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Es wird betont, dass die „Formalien“ von Testamenten „bereits in der Spätantike zugunsten einfacherer und praxisnaher Formen verändert“ worden seien – die Forschung habe sich angesichts der unterschiedlichen Arten von vergleichbaren Verfügungen entsprechend „vom Parameter der Form weg- und hinbewegt zu demjenigen von Absicht und Funktion“.[21] Die Vielfalt möglicher letztwilliger Verfügungen wurde von den Zeitgenossen häufig regelrecht eingeplant: „Angesichts der abwechslungsreichen und schwankenden Testamentsformen ist weiter nicht verwunderlich, wenn der testierende Geistliche oder Bürger oft in argem Zweifel war, ob die von ihm gewählte Testamentsform Anerkennung finden würde. Diese Unsicherheit verstand er dadurch auszuräumen, daß er seinem Testament die Kodizilarklausel hinzufügte.“[22] Mit dieser wurde festgelegt, das Testament im Dokument im Zweifel als Kodizill zu werten: „Im klassischen römischen Recht schützte das Kodizill den Erblasser gegen Formfehler des Testaments“ und „bewirkte […] daß die Erbeinsetzung in Universalfideikommisse[23] verwandelt wurde.“ Aders fügt hinzu, dass der konkrete juristische Nutzen einer solchen Klausel in den mittelalterlichen kölnischen Testamenten „zweifelhaft erscheinen“ müsse, da hier ja üblicherweise gar keine konkreten Erben benannt wurden.[24]

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Einige typische Inhaltsbestandteile[25] und Anforderungen lassen sich trotz der formalen Bandbreite festhalten. So war es zentral, dass Testamente in der Anwesenheit von Zeugen festgehalten werden mussten, deren Zahl mindestens zwei oder drei – nach der Reichsnotariatsordnung von 1512 sogar sieben – betrug. Eine Ausnahme bildeten die Testamente, die der Testator nicht nur selbst unterschrieb, sondern gänzlich eigenhändig verfasste (sog. „holographe“ Testamente) – für ihre Gültigkeit waren keine Zeugen nötig, wobei diese Form „in der Praxis nur selten vorkam“.[26] Nahezu obligatorisch war die Bestätigung, dass „der Testator im Besitz der nötigen körperlichen und geistigen Kräfte war“.[27] Gerade geistliche Testatoren griffen zur Beglaubigung ihrer oft handgeschriebenen Verfügung auf einen Notar zurück: Das „in Ich-Form abgefaßte, häufig mit Unterschriften von Testamentsexekutoren oder dem Siegel des Testators versehene und beglaubigte Dokument wurde in die Notariatsurkunde inseriert, in die Name und Gesundheitszustand des Testators nebst Gründen der Testamentsauffassung in objektiver Form aufgenommen wurden.“[28] Besonders für Testamente, die von einem Notar beglaubigt waren, war es seit dem Mittelalter typisch, den Zeitpunkt der Testamentsverfügung präzise zu benennen.[29] Ein Notar nutzte zudem ein „ihm eigentümliches, stets gleiches“ Notariatszeichen, das signum consuetum, in das häufig die Initialen eingearbeitet waren. Zudem nennt er, „von wem er kreirt [sic] ist“ und führt aus, „daß er ‚requisitus‘ das Instrument geschrieben oder unterschrieben habe und betont, daß er bei der Rechtshandlung zugegen war.“[30] Zusätzlich zur Unterschrift des Notars, im Prinzip für die Rechtskräftigkeit ausreichend, wurde häufig sein Siegel ebenfalls herangezogen. Üblich für Testamente war das Benennen von Testamentsvollstreckern (auch „Testamentsexekutoren“ genannt), die sich um die Umsetzung kümmern sollten.[31] Während Testamente allgemein zunächst in lateinischer Sprache verfasst wurde, verweist Aders darauf, dass in Köln bereits ab dem 15. Jahrhundert mehrheitlich deutsche Testamente vorliegen. Geistliche mit entsprechender Bildung testierten nach Klosterberg allerdings zum Teil weiterhin lateinisch.[32]

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Das Verfassen von Testamenten kann durch unterschiedliche Faktoren begünstigt werden, typische Anlässe sind etwa persönlicher Natur wie „Krankheit, Reisepläne, Tod der Erben“ oder können auf äußere Umstände wie „Hungersnöte, Seuchen, Kriege, politische Unruhen“ zurückgeführt werden.[33] Es liegt nahe, dass Testamente als Vorkehrungen für den eigenen Tod auch immer in einen Bezug zur zeitgenössischen Frömmigkeitskultur gestellt werden können. Dies trifft bereits auf die Rechtfertigungen des Erblassers zu, überhaupt ein Testament zu verfassen: „Der Erblasser errichtet sein Testament, damit er nicht vom Tode überrascht sterben müsse, ohne testiert zu haben. Die Erwägung, daß das menschliche Leben kurz und das Ende ungewiß sei, zieht sich durch alle Testamente hin.“[34] Weiterhin, so ist es etwa für mittelalterliche Testamente typisch, zeigt sich die religiöse Einbettung auch in den Stiftungen des Testators: „Aus der Betrachtung der Unzulänglichkeit des menschlichen Daseins folgert der Testator, daß er noch zu seinen Lebzeiten für sein ewiges Seelenheil Sorge tragen müsse. […] Die Bedenkung der Kirche ist ein wesentlicher Teil des Testaments, über dessen Wert, Zulässigkeit oder Außerachtlassung überhaupt nicht zu reden war.“[35] In Köln kam es es deshalb häufig zu „Legaten an die Domfabrik“ – Zuwendungen also, die für den Dombau bestimmt waren.[36] Testamente spiegeln neben ihrer rechtlichen Funktion also vielfach auch die kulturellen Kontexte ihrer Entstehungszeit wider.


Anmerkungen

[1] Kadri-Rutt Allik, Revaler Testamente aus dem 15. Jahrhundert. Das Testament des Revaler Bürgers Gerd Satzem (1491), in: Zeitschrift für Ostmitteleuropa-Forschung 46 (1997), S. 178–204, hier: S. 178.

[2] Vgl. dazu Brigitte Kasten, Art. „Testamente”, in: Werner Paravicini (Hrsg.), Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich, Teil III: „Hof und Schrift“ (Residenzenforschung 15, III), Sigmaringen 2007, S. 603–614.

[3] Vgl. Susan Richter, Fürstentestamente der Frühen Neuzeit. Politische Programme und Medien intergenerationeller Kommunikation (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 80), Göttingen 2009.

[4] Sylvie Tritz / Christian Kuhn, Tagungsbericht: Seelenheil und irdischer Besitz: Testamente als wirtschafts-, rechts- und sozialhistorische Quellen für den Umgang mit den „letzten Dingen“, 18–20.11.2005 Irsee (Allgäu), in: H-Soz-Kult, 21.12.2005, URL: http://www.hsozkult.de/conferencereport/id/tagungsberichte-926 (20.4.2018). Vgl. überblicksartig zur Testamentsforschung auch Brigitte Klosterberg, Zur Ehre Gottes und zum Wohl der Familie. Kölner Testamente von Laien und Klerikern im Spätmittelalter (Kölner Schriften zu Geschichte und Kultur 22), Köln 1995, S. 11–19.

[5] Vgl. Allik, Revaler Testamente (wie Anm. 1), S. 178f.

[6] Günter Aders, Das Testamentsrecht der Stadt Köln im Mittelalter (Veröffentlichungen des kölnischen Geschichtsvereins e. V. 8), Köln 1932.

[7] Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4).

[8] Wilhelm Brauneder, Art. „Testament“, in: Friedrich Jaeger (Hrsg.), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 13, Stuttgart 2011, Sp. 389–392, hier: Sp. 391.

[9] Ebd., Sp. 389.

[10] Typisch für ein Testament ist, dass es in der Ich-Form verfasst ist, vgl. Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 28.

[11] Brauneder: Testament (wie Anm. 8), Sp. 389, vgl. auch Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 49.

[12] Brauneder: Testament (wie Anm. 8), Sp. 389f.

[13] Ebd., Sp. 390.

[14] Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 15.

[15] Vgl. Brauneder, Testament (wie Anm. 8), Sp. 390.

[16] Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 16, Hervorhebung d. Verf.

[17] Vgl. ebd.

[18] Vgl. Brauneder, Testament (wie Anm. 8), Sp. 392.

[19] Vgl. ausführlich Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 80–86, bes. S. 80: „Der Erblasser errichtet sein Testament, weil er bestimmte Vermögenswerte von der gestzlichen [sic] Erbfolge ausgenommen wissen will. […] er setzt stillschweigend voraus, daß der Rest der Erbschaft nach den Gesetzen der gesetzlichen Erbfolge geteilt wird.“

[20] Vgl. Brauneder, Testament (wie Anm. 8), Sp. 390.

[21] Kasten, Testamente (wie Anm. 2), S. 603.

[22] Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 47.

[23] Das Fideikommiss stammt aus dem römischen Recht: „Der Erblasser vertraute in seinem Testament der Treue des Erben an, einen Gegenstand aus der Erbschaft oder die ganze Erbschaft an einen Dritten herauszugeben.“ In der deutschen Rechtstradition des Mittelalters und der Frühen Neuzeit wurde vor allem in niederadligen Familien als Fideikommiss ein bestimmter Vermögensteil deklariert, um „die Unteilbarkeit der Güter im Erbfall und den Ausschluss der Töchter von der Erbfolge zu gewährleisten“, also das eigene Haus und dessen Vermögensstellung zu schützen. Vgl. Jörn Eckert, Art. „Fideikommiss“, in: Friedrich Jaeger (Hrsg.), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 3, Stuttgart 2006, Sp. 987–990.

[24] Vgl. Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 47. Vgl. demgegenüber Wallrafs Testament von 1783, auf das diese Einschränkung nicht zutrifft – Wallraf benennt ja eindeutige Erben.

[25] Vgl. die Aufzählung typischer Testamentsbestandteile im späten Mittelalter bei Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 46f.

[26] Vgl. Brauneder, Testament (wie Anm. 8), Sp. 391. Im spätmittelalterlichen Köln hingegen waren Zeugen bei der Abfassung eines eigenhändigen Testaments offenbar erforderlich, vgl. Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 44.

[27] Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 63.

[28] Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 57.

[29] Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 40.

[30] Ebd., S. 41, Hervorhebung d. Verf.

[31] Vgl. Brauneder, Testament (wie Anm. 8), Sp. 392 und Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), 49.

[32] Vgl. Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 18. Aders nennt das Jahr 1423 als konkrete Zäsur. Vgl. Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 57.

[33] Vgl. Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 36–42. Klosterberg erwähnt als Sonderform auch das "Reisetestament, dessen Wirksamkeit erlischt, wenn der Testator wohlbehalten von seiner Unternehmung heimkehrt", ebd., S. 49.

[34] Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 21. Vgl. auch Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 40–42.

[35] Aders, Testamentsrecht (wie Anm. 6), S. 22.

[36] Vgl. dazu Klosterberg, Kölner Testamente (wie Anm. 4), S. 105–112.

Empfohlene Zitierweise
Sebastian Schlinkheider, Zur Orientierung: Frühneuzeitliche Testamente in der Forschung, aus: Elisabeth Schläwe / Ders., Letzter Wille mit großer Wirkung – Die Testamente Ferdinand Franz Wallrafs (1748–1824) (DOI: https://dx.doi.org/10.18716/map/00003), in: mapublishing, 2018, Seitentitel: Frühneuzeitliche Testamente (Datum des letzten Besuchs).